Objektsicherheitsprüfungen in Anlehnung der B1300

Jeder Eigentümer und Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Objekt keine Gefahr für Personen oder ihrem Eigentum ausgeht.

§ 1319. ABGB

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Was ist eine Objektsicherheitsprüfung? 

Die Sichtprüfung ist, wie der Name schon sagt, eine augenscheinliche Überprüfung aller allgemein zugänglichen und genützten Teile eines Gebäudes (Stiegenhaus, Innenhof, Keller, Dachboden udgl., ausgenommen ist der Mietbereich) ohne Öffnungen von Bauteilen, sie ist somit zerstörungsfrei.

Um Gebäude in einem sicheren Zustand zu halten, braucht es Präventionsmaßnahmen und aktuelle Daten, die man durch regelmäßige und strukturierte Überprüfungen erhält, um Gefahrenpotentiale rechtzeitig zu erkennen. Genau hier setzt die neue ÖNORM B1300 „Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude“ an.

Die ÖNORM B1300 ist eine Richtlinie, die dem heutigen Stand der Technik und einer sogenannten Hinweispflicht nachgeht. Man darf klar von einer Nachrüstpflicht unterscheiden. Jedoch stellt sich immer die einfache Frage “wie groß wäre der Aufwand gewesen eine erhöhte Gefahr zu unterbinden?

Vorsorge ist besser als Nachsorge!

Sicherheit steht an erster Stelle. Regelmäßige präventive Prüf- und Kontrollroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen sind essentieller Bestandteil einer sorgsamen und ordnungsgemäßen Verwaltung einer Liegenschaft. Die ÖNORM empfiehlt daher jährliche Überprüfungen zu veranlassen.

Geben Sie die Verantwortung einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Überprüfung nur in ausgebildete Hände.

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